Erbfall


Der Erbfall tritt mit dem Tod einer Person, dem Erblasser, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Recht ihr Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über, § 1922 Abs.1 BGB. Maßgeblich für den Tod einer Person ist nach dem heutigen Stand der Medizin (trotz einiger Kritik) der Gesamthirntod, also der Zeitpunkt, in dem keine Hirnströme mehr feststellbar sind (vgl. TPG, auch OLG Frankfurt/Main NJW 1997, 3100).